Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anyland GmbH

Stand: 26.01.2023

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Anyland GmbH (im Folgendem: Anyland) und dem Kunden, der Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung.

(2) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, sofern Anyland diesen Bedingungen des Kunden nicht zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Bei allen künftigen Geschäften mit einem Kunden, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anyland auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Ein Vertrag kommt erst durch eine Annahmebestätigung in Textform zustande. Einer Annahmeerklärung stehen die Auftragsbestätigung oder Fakturierung des Auftrages sowie die Leistungserbringung gleich.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Anyland behält sich Änderungen an seinen Lieferungen vor, soweit diese der technischen Verbesserung dienen und / oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage / des Systems als sachdienlich erweisen und für den Kunden, insbesondere wenn die Qualität der Lieferung für den vorgesehenen Verwendungszweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird, zumutbar sind.

(3) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen auch über elektronische Medien enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

(4) Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(5) Verträge zur konzeptionellen, grafischen, technischen und inhaltlichen Umsetzung von Websites sowie von deren Optimierung, Verträge zur Erstellung redaktioneller, visueller und audiovisueller Inhalte, Verträge über die Durchführung von Social Media- Maßnahmen und Verträge zur Durchführung von Web3 Anwendungen, Avataren sowie Influencer Marketing Maßnahmen sind Dienstverträge im Sinne von § 611 BGB und Anyland übernimmt keine Gewähr für den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen.

(6) Mündliche und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von Anyland gelieferten Leistungen und Produkte sowie Beratungen und Empfehlungen unserer Mitarbeiter erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag. Insbesondere wird der Kunde nicht von seiner Pflicht befreit, sich selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Leistungen und Produkte für seine Ziele zu überzeugen. Entsprechendes gilt für von Anyland zu erbringende Arbeits-, Dienst-, Werk- sowie andere Leistungen.

§ 3 Lieferung/Leistung

(1) Wünscht der Kunde die Vereinbarung eines genauen Liefertermins, muss dieser Termin schriftlich von der Anyland bestätigt werden. Die Einhaltung des fest vereinbarten Termins setzt die Abklärung aller Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, Informationen, Dateien und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Anyland die Verzögerung zu vertreten hat.

(3) Anyland ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.

(4) Anyland ist zum Einsatz von betriebsfremden Erfüllungsgehilfen berechtigt.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro (€) ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Preise für Waren verstehen sich ab Lager und umfassen insbesondere nicht Aufstellung und Montage vor Ort sowie Installation und Inbetriebnahme. Für bestellte Arbeits-, Dienst-, Werk- bzw. anderer Leistungen umfasst der Preis die Leistungserbringung am Firmensitz von Anyland. Fallen Kosten für Transport und Versicherung für Warenlieferungen sowie Kosten für Anfahrts-, Abfahrts-, Arbeits- und Wartezeiten sowie Wege- und Auslösungskosten für sonstige Leistungen an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Reparaturarbeiten und sonstige Leistungen sind gesondert zu vergüten, es sei denn, es handelt sich um Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung

(3) Die Vergütung von Anyland wird nach dem gültigen Preisverzeichnis und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundensätzen, nach Selbstkosten o. ä.) vereinbart ist. Dies gilt insbesondere für Mehraufwendungen von Anyland, die auf nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere für Änderungen nach Abnahme oder Teilabnahme von Pflichtenheft, Konzept, Grundversion oder Fertigstellung. Dabei kommt einer Abnahme das Schweigen nach Übersendung von Pflichtenheft, Konzept, Grundversion oder Fertigstellung oder Teilen davon trotz Aufforderung sich binnen einer gesetzten Frist zu Äußern gleich.

(4) Zahlungen sind sofort netto Kasse fällig. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit ein. Bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Vergütung schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB. Ein weiter Verzugsschaden von Anyland bleibt davon unbenommen.

(5) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

(6) In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck) liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 5 Rechtsübertragung / Quell- / Sourcecode

(1) Der Kunde erwirbt erst mit der vollständigen Zahlung der bis einschließlich zur Abnahme fälligen Beträge das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen. Die kostenfreie Nutzung angelieferter Sachen vor der Abnahme ist gestattet.

(2) Der Kunde erwirbt, sofern einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, mit der vollständigen Zahlung der bis einschließlich zur Abnahme fälligen Beträge das einfache, nicht-ausschließliche, örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im Objektcode definierten Umfang oder die sonstigen urheberrechtsgeschützen Produkte (wie z.B., aber nicht abschließend: Logo, Webdesign, Bilder, Texte etc.) zu nutzen. Ergänzend gelten die Regeln der §§ 69 a ff UhrG im Sinne des Erwerbes gegen Einmallizenz auf Dauer. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Abnahme gestattet.

(3) Soweit Anyland mit freier Software arbeitet bzw. diese in der Software für den Kunden implementiert, umfasst die Rechtsübertragung an den Kunden keine weiteren Rechte, als sie Anyland zustehen.

(4) Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.

(5) Im Rahmen der Erstellung von Websites wird dem Kunden mit der vollständigen Zahlung der gesamten geschuldeten Vergütung der Quellcode zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist berechtigt, die Website sowie die Software, aus der die Website besteht, weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung darf allerdings nur für eigenen Zwecke des Kunden erfolgen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Weiterentwicklungen vorzunehmen, die der teilweisen oder vollständigen Nutzung der Website durch Dritte als eigenen Website dienen. Das Nutzungsrecht wird entsprechend beschränkt. Das nach dem Vertrag eingeräumte Nutzungsrecht darf im Übrigen nicht auf Dritte übertragen werden.

(6) Im Rahmen der Erstellung von Websites gilt das eingeräumte Nutzungsrecht nur für die Nutzung der Website insgesamt bzw. von Bestandteilen der Website im Internet. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente der Website oder die vollständige Website in anderer Form – auch in gedruckter Form – zu nutzen.

(7) Bei den von Anyland erstellten Produkten werden an geeigneten Stellen Hinweise auf die Urheberschaft von Anyland aufgenommen.

§ 6 Referenzen

Anyland darf den Kunden in allen Veröffentlichungen von Anyland und in anderer Form und Weise als Referenzkunden nennen. Anyland darf ferner die vertragsgegenständlichen Produkte nach deren Fertigstellung zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.

§ 7 Schutzrechte Dritter an Lieferungen und Leistungen

(1) Anyland geht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass der vertragsgemäße Gebrauch der von Anyland veräußerten Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt.

(2) Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen wegen der obigen Produkte geltend machen. Anyland trägt die gesamten Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen bzgl. der behaupteten Schutzrechtsverletzung und entscheidet über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen sowie bei Vergleichsverhandlungen.

(3) Beeinträchtigt eine vertragsgemäße Nutzung die Schutzrechte Dritter, hat Anyland die Wahl, ob die Lizenz erworben, die Software geändert oder – eventuell teilweise – ausgetauscht wird.

(4) Räumt Anyland nicht die Rechte Dritter im Sinne von Ziffer 7

(3) aus, berechtigt das den Kunden zur Wandlung oder Minderung.

§ 8 Pflichten des Kunden

(1) Bei Installation, Funktionsprüfung, Gebrauchsübergabe und Schulung sowie sonstiger Vertragserfüllung/-durchführung unterstützt der Kunde Anyland im erforderlichen Umfang, soweit zumutbar. Der Kunde gibt Anyland die erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die Anyland ihn bittet. Er gewährt ihm Zutritt zu seinem Geschäftsbetrieb und hält seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Anyland an, soweit das die Installationsarbeiten und Schulung erfordern.

(2) Der Kunde stellt Anyland die in die Leistungen und Produkte einzubindenden Inhalte zur Verfügung. Für die Herstellung des Inhalts ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit dem Leistungen und Produkt verfolgten Zwecke eignet, ist Anyland nicht verpflichtet. Anyland ist nicht dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit das bei ihr beauftragte Produkt mit Richtlinien etc. des Kunden oder Dritter konform geht. Nur bei offenkundigen Fehlern ist Anyland verpflichtet, den Kunden auf die Mängel des Inhalts hinzuweisen.

(3) Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalt gehören insbesondere die zur Erbringung von Dienstleistungen zu verwendenden oder in die Produkte einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen, sonstige Grafiken und soweit erforderlich sonstige Rechte/Lizenzen.

(4) Der Kunde garantiert Anyland, dass er an allen zur Verfügung gestellten Inhalten das ausreichende Recht hat und diese frei von datenschutzrechtlichen Einschränkungen sind. Sollte Anyland hinsichtlich der vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte in Anspruch genommen werden, hat der Kunde Anyland auf erstes Anfordern freizuhalten.

(5) Bei der Betreuung von Sponsored Links-Kampagnen (z. B. Google AdWords) garantiert der Kunde ferner, dass die von ihm beauftragte Anzeige nicht gegen Vorschriften des Wettbewerbs-, des Marken- und Kennzeichenrechts oder des Urheberrechts verstößt oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Anyland ist nicht zur Prüfung von Anzeigen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit verpflichtet. Sollte Anyland hinsichtlich der vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte in Anspruch genommen werden, hat der Kunde Anyland auf erstes Anfordern freizuhalten.

(6) Anyland haftet nicht für Schäden, die aufgrund Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, sowie nicht für Sachaussagen oder sonstigen Beistellungen, die ihr vom Kunden zur Erbringung der ihr obliegenden Leistungen vorgegeben werden.

(7) Der Kunde wird Änderungen der Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Lieferung wesentlicher Umstände rechtzeitig schriftlich mitteilen.

(8) Kann die Lieferung oder Leistung aus Gründen nicht durchgeführt werden, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, ist Anyland berechtigt, dem Kunden den hierdurch entstandenen und von Anyland zu belegenden Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) in Rechnung zu stellen. Insbesondere gilt dies, falls die oben genannten Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden oder der gemeldete Fehler bei der Vor-Ort-Inspektion durch Anyland tatsächlich nicht aufgetreten ist oder der Kunde den vereinbarten Instandsetzungstermin versäumt hat.

§ 9 Untersuchung / Abnahme

(1) Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach der Ablieferung/Übergabe durch Anyland, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Anyland unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware/Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware/Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat Anyland den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sich Anyland nicht auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit berufen.

(6) Vor der Abnahme ist der Kunde auch verpflichtet, die Entgegennahme von Waren und Werk- oder Dienstleistungen zu bestätigen.

(7) Anyland kann vom Kunden eine Bestätigung verlangen, wenn Anyland eine Ausführungsplanung (z.B.: Skizzen für Website, Layouts, Projektablaufpläne, Milestoneplan, etc.) übergeben hat. Der Kunde hat die Pflicht, auf Anwenderebene die Vollständigkeit der Ausführungsplanung zu überprüfen. Die Bestätigung ersetzt nicht die spätere Abnahme des gesamten Produktes.

(8) Anyland kann vom Kunden die Abnahme verlangen, wenn Anyland das vollständige Produkt übergeben hat.

(9) Als Abnahmedatum gilt der Termin der vorbehaltlosen Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder der Freigabeerklärung durch den Kunden. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Soweit im Abnahmeprotokoll oder der Freigabeerklärung Mängel bzw. fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte nicht nur unwesentliche Mangel beseitigt bzw. die letzte nicht nur unwesentliche fehlende Funktion fehlerfrei integriert wurde.

§ 10 Gewährleistung

(1) Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Abnahme, sofern eine Abnahme nicht erfolgt, nach Übergabe zu untersuchen. Liegt ein offensichtlicher Mangel vor, ist dieser Anyland unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 10 Tage; maßgeblich ist die Absendung einer Rüge in Textform an Anyland. Tritt ein verdeckter Mangel erst später in Erscheinung, muss dieser in der o.g. Frist nach der Entdeckung angezeigt werden. Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit er den zuvor genannten Obliegenheiten nicht nachkommt.

(2) Liegt ein offensichtlicher Mangel an einer gelieferten Ware vor, darf diese nicht verarbeitet/installiert werden, soweit sich ein Schaden dadurch vergrößert oder entsteht.

(3) Im Falle der Lieferung von Ware und der Erbringung von Werkleistungen gilt:

a) bei berechtigten Beanstandungen, dass Anyland nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware / Herstellung eines neuen Werkes (Neulieferung) berechtigt ist. Ist Anyland zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Anyland zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Anyland ist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch (mindestens 3 Nachbesserungsversuche) berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Kunden nicht zumutbar.

b) bei mangelhafter Bedienungsanleitung, dass sich die Gewährleistung zunächst auf die Lieferung einer mangelfreien Bedienungsanleitung beschränkt, soweit eine ordnungsgemäße Installation nicht erfolgt ist. Dieses gilt nicht, soweit infolge der mangelhaften Bedienungsanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.

(4) Die Gewährleistungshaftung von Anyland ist allgemein auf den Auftragswert, bei Schadensersatzansprüchen auf die Deckungsgrenze der von Anyland abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit Anyland Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.

(5) Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung oder – soweit erforderlich – Abnahme der Leistung. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.

(6) Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn Anyland Arglist vorwerfbar oder von Anyland eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt ist.

(7) Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer bei Anyland gekauften Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleistung von Anyland nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer 9 (4) entsprechend.

(8) Die Gewährleistung entfällt dann, wenn der Kunde die betroffene Soft- oder Hardware in ihren wesentlichen Bestandteilen selbst oder durch Dritte verändert. In diesen Fällen besteht eine Gewährleistungspflicht nur dann, wenn der Kunde nachweist, dass die technische Störung auch ohne diese Veränderungen eingetreten wäre und sie die erforderlichen Arbeiten nicht wesentlich erschweren.

§ 11 Garantien

(1) Die Übernahme einer Garantie durch die Anyland bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.

(2) Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von gelieferter Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Besteller unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.

§ 12 Allgemeine Haftung

(1) Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

(2) Insbesondere besteht keine Leistungspflicht seitens Anyland für Folgeaufwendungen nach erfolgter Fehlerbeseitigung im Bereich der Daten des Kunden, wie z.B. die Wiederherstellung kundenspezifischer Daten.

(3) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Anyland beruht, eine Anyland zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten ist oder Anyland eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.

(4) Die Haftung für Datenverlust bei dem Kunden ist, soweit Anyland dem Grunde nach haftet, auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt.

(5) Soweit die Haftung der Anyland ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn, Anyland haftet gemäß § 12 (3).

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

§ 13 Datenschutz

(1) Die Anyland weist darauf hin, dass sie die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten verarbeitet und speichert. Der Kunde willigt in die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Weitergabe und ggf. Änderung seiner personenbezogenen Daten ein, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages mit der Anyland erforderlich ist. Die Anyland ist insbesondere berechtigt, zu Zwecken der Bonitätsprüfung Informationen von Dritten einzuholen und an Dritte weiterzugeben.

(2) Die Anyland ist ferner berechtigt, Dritte mit der Auslieferung der bestellten Ware und bei Verzug Dritte mit der Beitreibung der Forderungen zu beauftragen und alle hierfür erforderlichen Daten an die Beauftragten weiterzugeben.

(3) Die Anyland ist berechtigt, personenbezogene Daten für Maßnahmen der Kundenpflege (Marketingaktionen etc.) zu verwenden. Die Anyland verpflichtet sich, personenbezogene Daten zu keinen anderen Zwecken weiterzugeben.

(4) Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen oder die Berichtigung von über ihn bei der Anyland gespeicherten Daten verlangen. Die Anyland verpflichtet sich für diesen Fall, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald das Vertragsverhältnis vollständig abgewickelt ist.

(5) Der Widerruf oder das Verlangen die gespeicherten personenbezogenen Daten unentgeltlich der Anyland einzusehen ist zu richten an: hello@anyland.de.

(6) Mit der Durchführung seiner Bestellung, stimmt der Kunde der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

(2) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. Anyland ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Kaufrecht der „United Nations Convention of Contracts for the International Sale of Goods” wird ausgeschlossen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei dem Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.