Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anyland GmbH

Stand: 03. März 2026

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Anyland GmbH (im Folgendem: Anyland) und dem Kunden, der Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung.

 

(2) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, sofern Anyland diesen Bedingungen des Kunden nicht zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

(3) Bei allen künftigen Geschäften mit einem Kunden, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anyland auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.

 

§ 2 Vertragsabschluss

 

(1) Ein Vertrag kommt erst durch eine Annahmebestätigung in Textform zustande. Einer Annahmeerklärung stehen die Auftragsbestätigung oder Fakturierung des Auftrages sowie die Leistungserbringung gleich.

 

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Anyland behält sich Änderungen an seinen Lieferungen vor, soweit diese der technischen Verbesserung dienen und / oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage / des Systems als sachdienlich erweisen und für den Kunden, insbesondere wenn die Qualität der Lieferung für den vorgesehenen Verwendungszweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird, zumutbar sind.

 

(3) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen auch über elektronische Medien enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

 

(4) Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

(5) Verträge zur konzeptionellen, grafischen, technischen und inhaltlichen Umsetzung von Websites sowie deren Optimierung, zur Erstellung redaktioneller, visueller und audiovisueller Inhalte, zur Durchführung von Social Media-Maßnahmen sowie zur Umsetzung von Web3-Anwendungen, Avataren und Influencer-Marketing-Maßnahmen sind im Schwerpunkt auf die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen gerichtet. Anyland schuldet hierbei grundsätzlich die vertragsgemäße Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

(6) Mündliche und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von Anyland gelieferten Leistungen und Produkte sowie Beratungen und Empfehlungen unserer Mitarbeiter erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag. Insbesondere wird der Kunde nicht von seiner Pflicht befreit, sich selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Leistungen und Produkte für seine Ziele zu überzeugen. Entsprechendes gilt für von Anyland zu erbringende Arbeits-, Dienst-, Werk- sowie andere Leistungen.

 

§ 3 Lieferung/Leistung

 

(1) Wünscht der Kunde die Vereinbarung eines genauen Liefertermins, muss dieser Termin schriftlich von der Anyland bestätigt werden. Die Einhaltung des fest vereinbarten Termins setzt die Abklärung aller Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(2) Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, Informationen, Dateien und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Anyland die Verzögerung zu vertreten hat.

 

(3) Anyland ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.

 

(4) Anyland ist zum Einsatz von betriebsfremden Erfüllungsgehilfen berechtigt.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1) Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro (€) ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

(2) Preise für Waren verstehen sich ab Lager und umfassen insbesondere nicht Aufstellung und Montage vor Ort sowie Installation und Inbetriebnahme. Für bestellte Arbeits-, Dienst-, Werk- bzw. anderer Leistungen umfasst der Preis die Leistungserbringung am Firmensitz von Anyland. Fallen Kosten für Transport und Versicherung für Warenlieferungen sowie Kosten für Anfahrts-, Abfahrts-, Arbeits- und Wartezeiten sowie Wege- und Auslösungskosten für sonstige Leistungen an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Reparaturarbeiten und sonstige Leistungen sind gesondert zu vergüten, es sei denn, es handelt sich um Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung

 

(2a) Soweit Lieferungen oder Leistungen von Anyland grenzüberschreitend erfolgen oder deren ordnungsgemäße Erbringung die Ein- oder Ausfuhr von Waren, technischen Geräten, Materialien oder sonstigen Gegenständen in ein Drittland oder aus einem Drittland erfordert, trägt der Kunde sämtliche hierdurch entstehenden Zölle, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Einfuhrumsatzsteuer, sonstige einfuhr- oder ausfuhrbedingte Steuern, Gebühren sowie vergleichbare öffentlich-rechtliche Abgaben.

 

Dies gilt auch dann, wenn die Ein- oder Ausfuhr lediglich der Durchführung eines Projekts oder einer sonstigen vertraglichen Leistung dient und unabhängig davon, ob die Gegenstände im Eigentum von Anyland oder Dritten stehen oder für die Leistungserbringung beschafft werden. Anyland ist berechtigt, entsprechende Beträge verauslagte Abgaben und Kosten dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Eine Lieferung oder Leistung „verzollt und versteuert“ (Delivered Duty Paid) erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

 

(3) Die Vergütung von Anyland wird nach dem gültigen Preisverzeichnis und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundensätzen, nach Selbstkosten o. ä.) vereinbart ist. Dies gilt insbesondere für Mehraufwendungen von Anyland, die auf nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere für Änderungen nach Leistungsbestätigung oder – soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist – nach Abnahme oder Teilabnahme von Pflichtenheft, Konzept, Grundversion oder Fertigstellung. Dabei kommt einer Abnahme das Schweigen nach Übersendung von Pflichtenheft, Konzept, Grundversion oder Fertigstellung oder Teilen davon trotz Aufforderung sich binnen einer gesetzten Frist zu äußern gleich.

 

(4) Zahlungen sind sofort netto Kasse fällig. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit ein. Bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Vergütung schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB. Ein weiter Verzugsschaden von Anyland bleibt davon unbenommen.

 

(5) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

 

(6) In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck) liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.

 

§ 5 Rechtsübertragung  für Quell- / Sourcecode

 

(1) Der Kunde erwirbt erst mit der vollständigen Zahlung der bis einschließlich zur Leistungsbestätigung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, bis einschließlich zur Abnahme fälligen Beträge das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen. Die kostenfreie Nutzung angelieferter Sachen vor der Leistungsbestätigung bzw. Abnahme ist gestattet.

 

(2) Der Kunde erwirbt, sofern einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, mit der vollständigen Zahlung der bis einschließlich zur Leistungsbestätigung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, bis einschließlich zur Abnahme fälligen Beträge das einfache, nicht-ausschließliche, örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte, zeitlich unbegrenzte Recht, die vertragsgegenständliche Software im Objektcode definierten Umfang oder die sonstigen urheberrechtlich geschützten Produkte (wie z.B., aber nicht abschließend: Logo, Webdesign, Bilder, Texte etc.) zu nutzen. Ergänzend gelten die Regeln der §§ 69a ff. UrhG im Sinne des Erwerbs gegen Einmallizenz auf Dauer. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Leistungsbestätigung bzw. Abnahme gestattet.

 

(3) Soweit Anyland mit freier Software arbeitet bzw. diese in der Software für den Kunden implementiert, umfasst die Rechtsübertragung an den Kunden keine weiteren Rechte, als sie Anyland zustehen.

 

(4) Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.

 

(5) Im Rahmen der Erstellung von Websites wird dem Kunden mit der vollständigen Zahlung der gesamten geschuldeten Vergütung der Quellcode zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist berechtigt, die Website sowie die Software, aus der die Website besteht, weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung darf allerdings nur für eigenen Zwecke des Kunden erfolgen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Weiterentwicklungen vorzunehmen, die der teilweisen oder vollständigen Nutzung der Website durch Dritte als eigenen Website dienen. Das Nutzungsrecht wird entsprechend beschränkt. Das nach dem Vertrag eingeräumte Nutzungsrecht darf im Übrigen nicht auf Dritte übertragen werden.

 

(6) Im Rahmen der Erstellung von Websites gilt das eingeräumte Nutzungsrecht nur für die Nutzung der Website insgesamt bzw. von Bestandteilen der Website im Internet. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente der Website oder die vollständige Website in anderer Form – auch in gedruckter Form – zu nutzen.

 

(7) Bei den von Anyland erstellten Produkten werden an geeigneten Stellen Hinweise auf die Urheberschaft von Anyland aufgenommen.

 

§ 6 Rechteübertragung bei Text-, Bild-, Video- und Kreativleistungen

 

(1) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung das einfache, nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht an den im Rahmen dieses Projekts erbrachten Leistungserzeugnissen, sofern es sich nicht um Software im Sinne von § 5 handelt.

 

(2) Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt und umfasst ausschließlich die Nutzung auf den eigenen Social-Media-Kanälen sowie der unternehmenseigenen Website des Auftraggebers.

 

(3) Eine Nutzung über diesen Umfang hinaus, insbesondere durch Dritte oder im Rahmen einer Sublizenz, ist ausgeschlossen. Eine Erweiterung der Nutzungsrechte kann nach individueller Vereinbarung und gegen gesonderte Lizenzgebühr erfolgen.

 

(4) Die Urheber- und Nutzungsrechte an den generierten Rohdaten, Quellmaterialien oder Entwürfen verbleiben bei Anyland bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Dies gilt auch für nicht veröffentlichte Zwischenergebnisse.

 

(5) Eine Bearbeitung oder Veränderung der Leistungserzeugnisse ist nur mit vorheriger Zustimmung von Anyland zulässig.

 

§ 7 Referenzen

 

Anyland darf den Kunden in allen Veröffentlichungen von Anyland und in anderer Form und Weise als Referenzkunden nennen. Anyland darf ferner die vertragsgegenständlichen Produkte nach deren Fertigstellung zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.

 

§ 8 Schutzrechte Dritter an Lieferungen und Leistungen

 

(1) Anyland geht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass der vertragsgemäße Gebrauch der von Anyland veräußerten Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt.

 

(2) Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen wegen der obigen Produkte geltend machen. Anyland trägt die gesamten Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen bzgl. der behaupteten Schutzrechtsverletzung und entscheidet über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen sowie bei Vergleichsverhandlungen.

 

(3) Beeinträchtigt eine vertragsgemäße Nutzung die Schutzrechte Dritter, hat Anyland die Wahl, ob die Lizenz erworben, die Software geändert oder – eventuell teilweise – ausgetauscht wird.

 

(4) Räumt Anyland nicht die Rechte Dritter im Sinne von Ziffer8 (3).

 

(3) aus, berechtigt das den Kunden zur Wandlung oder Minderung.

 

§ 9 Pflichten des Kunden

 

(1) Bei Installation, Funktionsprüfung, Gebrauchsübergabe und Schulung sowie sonstiger Vertragserfüllung/-durchführung unterstützt der Kunde Anyland im erforderlichen Umfang, soweit zumutbar. Der Kunde gibt Anyland die erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die Anyland ihn bittet. Er gewährt ihm Zutritt zu seinem Geschäftsbetrieb und hält seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Anyland an, soweit das die Installationsarbeiten und Schulung erfordern.

 

(2) Der Kunde stellt Anyland die in die Leistungen und Produkte einzubindenden Inhalte zur Verfügung. Für die Herstellung des Inhalts ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit dem Leistungen und Produkt verfolgten Zwecke eignet, ist Anyland nicht verpflichtet. Anyland ist nicht dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit das bei ihr beauftragte Produkt mit Richtlinien etc. des Kunden oder Dritter konform geht. Nur bei offenkundigen Fehlern ist Anyland verpflichtet, den Kunden auf die Mängel des Inhalts hinzuweisen.

 

(3) Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalt gehören insbesondere die zur Erbringung von Dienstleistungen zu verwendenden oder in die Produkte einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen, sonstige Grafiken und soweit erforderlich sonstige Rechte/Lizenzen.

 

(4) Der Kunde garantiert Anyland, dass er an allen zur Verfügung gestellten Inhalten das ausreichende Recht hat und diese frei von datenschutzrechtlichen Einschränkungen sind. Sollte Anyland hinsichtlich der vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte in Anspruch genommen werden, hat der Kunde Anyland auf erstes Anfordern freizuhalten.

 

(5) Bei der Betreuung von Sponsored Links-Kampagnen (z. B. Google AdWords) garantiert der Kunde ferner, dass die von ihm beauftragte Anzeige nicht gegen Vorschriften des Wettbewerbs-, des Marken- und Kennzeichenrechts oder des Urheberrechts verstößt oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Anyland ist nicht zur Prüfung von Anzeigen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit verpflichtet. Sollte Anyland hinsichtlich der vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte in Anspruch genommen werden, hat der Kunde Anyland auf erstes Anfordern freizuhalten.

 

(6) Anyland haftet nicht für Schäden, die aufgrund Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, sowie nicht für Sachaussagen oder sonstigen Beistellungen, die ihr vom Kunden zur Erbringung der ihr obliegenden Leistungen vorgegeben werden.

 

(7) Der Kunde wird Änderungen der Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Lieferung wesentlicher Umstände rechtzeitig schriftlich mitteilen.

 

(8) Kann die Lieferung oder Leistung aus Gründen nicht durchgeführt werden, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, ist Anyland berechtigt, dem Kunden den hierdurch entstandenen und von Anyland zu belegenden Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) in Rechnung zu stellen. Insbesondere gilt dies, falls die oben genannten Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden oder der gemeldete Fehler bei der Vor-Ort-Inspektion durch Anyland tatsächlich nicht aufgetreten ist oder der Kunde den vereinbarten Instandsetzungstermin versäumt hat.

 

§ 10 Leistungsfeststellung, Untersuchung und Abnahme

 

(1) Die Leistungen von Anyland sind grundsätzlich auf die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten gerichtet. Nach Mitteilung der Leistungserbringung kann Anyland vom Kunden eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass der vereinbarte Leistungs- oder Budgetumfang erbracht wurde (Leistungsfeststellung).

 

(2) Die Leistungsfeststellung dient ausschließlich der Dokumentation der vertragsgemäßen Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten. Sie stellt keine Billigung eines bestimmten wirtschaftlichen oder werkvertraglichen Erfolgs dar.

 

(3) Unterbleibt eine Rückmeldung des Kunden innerhalb von zehn Werktagen nach Mitteilung der Leistungserbringung unter Angabe konkreter Einwendungen, gilt der mitgeteilte Leistungsumfang als erbracht.

 

(4) Soweit einzelvertraglich eine werkvertragliche Leistung vereinbart wurde oder gesetzlich eine Abnahme vorgesehen ist, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

 

(5) Der Kunde hat in diesem Fall die Leistung unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zur Wahrung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

 

(6) Anyland kann in diesem Fall die Abnahme verlangen, sobald die vertraglich geschuldete Leistung im Wesentlichen erbracht wurde. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

 

(7) Als Zeitpunkt der Abnahme gilt das Datum der schriftlichen Abnahmeerklärung oder des Abnahmeprotokolls. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung vorbehaltlos nutzt oder nicht innerhalb von zehn Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Abnahmebereitschaft unter Angabe konkreter Mängel widerspricht.

 

(8) Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

 

§ 11 Gewährleistung

 

(1) Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Abnahme, sofern eine Abnahme nicht erfolgt, nach Übergabe zu untersuchen. Liegt ein offensichtlicher Mangel vor, ist dieser Anyland unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 10 Tage; maßgeblich ist die Absendung einer Rüge in Textform an Anyland. Tritt ein verdeckter Mangel erst später in Erscheinung, muss dieser in der o.g. Frist nach der Entdeckung angezeigt werden. Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit er den zuvor genannten Obliegenheiten nicht nachkommt.

 

(2) Liegt ein offensichtlicher Mangel an einer gelieferten Ware vor, darf diese nicht verarbeitet/installiert werden, soweit sich ein Schaden dadurch vergrößert oder entsteht.

 

(3) Im Falle der Lieferung von Ware und der Erbringung von Werkleistungen gilt:

 

  1. a) bei berechtigten Beanstandungen, dass Anyland nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware / Herstellung eines neuen Werkes (Neulieferung) berechtigt ist. Ist Anyland zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Anyland zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Anyland ist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch (mindestens 3 Nachbesserungsversuche) berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Kunden nicht zumutbar.

 

  1. b) bei mangelhafter Bedienungsanleitung, dass sich die Gewährleistung zunächst auf die Lieferung einer mangelfreien Bedienungsanleitung beschränkt, soweit eine ordnungsgemäße Installation nicht erfolgt ist. Dieses gilt nicht, soweit infolge der mangelhaften Bedienungsanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.

 

(4) Die Gewährleistungshaftung von Anyland ist allgemein auf den Auftragswert, bei Schadensersatzansprüchen auf die Deckungsgrenze der von Anyland abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit Anyland Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.

 

(5) Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung oder – soweit erforderlich – Abnahme der Leistung. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.

 

(6) Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn Anyland Arglist vorwerfbar oder von Anyland eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt ist.

 

(7) Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer bei Anyland gekauften Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleistung von Anyland nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer 14 (4) entsprechend.

 

(8) Die Gewährleistung entfällt dann, wenn der Kunde die betroffene Soft- oder Hardware in ihren wesentlichen Bestandteilen selbst oder durch Dritte verändert. In diesen Fällen besteht eine Gewährleistungspflicht nur dann, wenn der Kunde nachweist, dass die technische Störung auch ohne diese Veränderungen eingetreten wäre und sie die erforderlichen Arbeiten nicht wesentlich erschweren.

 

§ 12 Garantien

 

(1) Die Übernahme einer Garantie durch die Anyland bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.

 

(2) Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von gelieferter Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Besteller unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.

 

§ 13 Vertragsdauer und Beendigung

 

(1) Soweit einzelvertraglich Regelungen zur Vertragsdauer, Projektlaufzeit oder Beendigung getroffen sind, gehen diese vor.

 

(2) Anyland schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder werkvertraglichen Erfolg. Art, Umfang und Dauer der Leistungserbringung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, insbesondere dem dort definierten Leistungsumfang und gegebenenfalls vereinbarten Stunden- oder Budgetvolumen.

 

(3) Projektbezogene Leistungen enden mit Ausschöpfung des vereinbarten Leistungs- oder Budgetumfangs. Eine ordentliche Kündigung während der laufenden Projektphase ist ausgeschlossen. Sollte das Vertragsverhältnis aus gesetzlichen Gründen vorzeitig beendet werden können, behält Anyland Anspruch auf die bis zur Vertragsbeendigung angefallene Vergütung sowie auf die Vergütung für den vertraglich vereinbarten, noch nicht ausgeschöpften Leistungs- oder Budgetumfang unter Anrechnung tatsächlich ersparter Aufwendungen. Bereits erbrachte Leistungen sowie eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten sind in jedem Fall vollständig zu vergüten.

 

(4) Soweit Leistungen fortlaufend oder wiederkehrend erbracht werden und einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die ordentliche Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.

 

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

(6) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

§ 14 Allgemeine Haftung

 

(1) Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

 

(2) Insbesondere besteht keine Leistungspflicht seitens Anyland für Folgeaufwendungen nach erfolgter Fehlerbeseitigung im Bereich der Daten des Kunden, wie z.B. die Wiederherstellung kundenspezifischer Daten.

 

(3) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Anyland beruht, eine Anyland zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten ist oder Anyland eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.

 

(4) Die Haftung für Datenverlust bei dem Kunden ist, soweit Anyland dem Grunde nach haftet, auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt.

 

(5) Soweit die Haftung der Anyland ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(6) Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn, Anyland haftet gemäß § 14 (3).

 

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

 

§ 15 Datenschutz

 

(1) Anyland verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

 

(2) Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies zur Anbahnung, Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

 

(3) Darüber hinaus erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Anyland erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte des Kunden entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Berechtigte Interessen können insbesondere die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche, die Bonitätsprüfung, die Gewährleistung der IT-Sicherheit, interne Verwaltungszwecke sowie die Weiterentwicklung von Dienstleistungen umfassen.

 

(4) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder ein berechtigtes Interesse von Anyland vorliegt. Externe Dienstleister werden – soweit gesetzlich erforderlich – auf Grundlage von Auftragsverarbeitungsverträgen gemäß Art. 28 DSGVO eingebunden.

 

(5) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

 

(6) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Art, Umfang, Zweck, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer sowie zu den Rechten betroffener Personen, ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von Anyland.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

 

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

 

(2) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. Anyland ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

 

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Kaufrecht der „United Nations Convention of Contracts for the International Sale of Goods” wird ausgeschlossen.

 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei dem Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.